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VerfGH Sachsen, 23.10.1997 - 9-IV-97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- LG Dresden, 29.08.1996 - BSKH 104/97
- VerfGH Sachsen, 23.10.1997 - 9-IV-97
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85
Aussperrung
Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.10.1997 - 9-IV-97
Durch das nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 17.4.1997 eingegangene Schreiben des Beschwerdeführers vom 10.4.1997 konnte die unzureichende Begründung nicht mehr geheilt werden (vgl. BVerfGE 84, 212 [223]). - BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63
Spezifisches Verfassungsrecht
Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.10.1997 - 9-IV-97
Die Verfassungsbeschwerde ist damit unheilbar unzulässig (vgl. BVerfGE 12, 319 [322]; 18, 85 [89]). - BVerfG, 27.03.1974 - 2 BvR 38/74
Haftbefehl in Berlin
Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.10.1997 - 9-IV-97
Diese unverbindliche Meinungsäußerung zur Rechtslage, die im Rahmen des anhängigen Rehabilitierungsverfahrens abgegeben wurde, ist kein Akt öffentlicher Gewalt, der im Sinne von § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG verletzen konnte (vgl. BVerfGE 37, 57 [61]). - BVerfG, 02.05.1961 - 1 BvR 203/53
Ärztliche Pflichtaltersversorgung
Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.10.1997 - 9-IV-97
Die Verfassungsbeschwerde ist damit unheilbar unzulässig (vgl. BVerfGE 12, 319 [322]; 18, 85 [89]).
- VerfGH Sachsen, 22.11.2001 - 5-IV-01 Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 23. November 2000 richtet, auch deshalb unzulässig, weil es sich dabei nicht um einen gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf und § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG mit der Verfassungsbeschwerde angreifbaren Akt öffentlicher Gewalt handelt, sondern um eine Äußerung im Rahmen des anhängigen gerichtlichen Verfahrens (SächsVerfGHG, Beschluss vom 23. Oktober 1997- Vf. 9-IV-97).
- VerfGH Sachsen, 16.05.2002 - 19-IV-02 Rechtsausführungen in Beantwortung eines Schreibens des Beschwerdeführers (SächsVerfGHG, Beschluss vom 23. Oktober 1997 - Vf. 9-IV-97).